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Statuten

Zweck des Verbandes

Artikel 1

Der Fischereiverband des Kantons St. Gallen bezweckt die Förderung des Fischereiwesens im Kanton St. Gallen. Seine Aufgaben sind folgende:

  1. Die Bekämpfung der Übelstände auf fischereilichem Gebiet, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Organen für Fischereiwirtschaft und Gewässerschutz.

  2. Die Unterstützung der im Verbande zusammengeschlossenen Lokalvereine in ihren Fischereiinteressen.

  3. Der Gesetzgebung die geeignete Unterstützung zu geben und auf Verbesserung des Bestehenden einzuwirken.

 

Mitgliedschaft

Artikel 2

Der Verband bildet sich aus den Lokalvereinen des Kantons St. Gallen und aus den Ehrenmitgliedern. Die Aufnahme eines Vereins erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung auf Grund einer schriftlichen Anmeldung. Die dem Verband einzureichenden Vereinsstatuten dürfen denjenigen des Verbandes nicht widersprechen.

Artikel 3

  1. Der Austritt aus dem Verband kann geschehen, wenn er auf Ende des Kalenderjahres unter Beachtung einer dreimonatlichen Kündigungsfrist dem Verbandspräsidenten mittels eingeschriebenem Brief unter Angabe der Austrittsgründe angezeigt wird.

  2. Vereine, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können von der Delegiertenversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss aus dem Verbande ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Vereine verlieren jedes Anrecht am Verbandsvermögen, haften jedoch bis zum Zeitpunkt des Austrittes oder Ausschlusses für ihre Verpflichtungen dem Verbande gegenüber.

Organisation

Artikel 4

  1. Die Organe des Verbandes sind:
    Die Delegiertenversammlung
    der Vorstand und
    die Geschäftsprüfungskommission.

  2. Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Vorstand und den Delegierten.

  3. Die Lokalvereine können je einen Delegierten auf 50 und deren Bruchteile ein Mitglied abordnen. Die Kantonal-Vorstandsmitglieder zählen nicht.

  4. Den Versammlungsort bestimmt die Delegiertenversammlung. Es soll möglichst mit dem Versammlungsort abgewechselt werden.

  5. Den Zeitpunkt der jährlich obligatorischen Delegiertenversammlung bestimmt der Vorstand in Verbindung mit dem Versammlungsort.

  6. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Handmehr. Bei Stimmengleichheit soll nochmals abgestimmt werden. Herrscht wieder Stimmengleichheit, so hat der Präsident den Stichentscheid.

Artikel 5

Der Delegiertenversammlung obliegt:

  1. Wahl der Stimmenzähler

  2. Protokoll der letzten Hauptversammlung

  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten

  4. Vorlage der Jahresrechnung

  5. Revisorenbericht

  6. Statutenrevision

  7. Die Festsetzung des Jahresbeitrages

  8. Die Wahl des Vorstandes

  9. Die Geschäftsprüfungskommission wird von der gastgebenden Sektion gestellt

  10. Die Behandlung kantonaler oder eidgenössischer Fischereifragen (Gesetze, Verordnungen, Anträge an den schweizerischen Fischerei-Verband, an Behörden etc.)

  11. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

  12. Allgemeine Umfrage.

Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung tritt zusammen, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder wenn es von mindestens drei Vereinen gewünscht wird.

Artikel 6

Die Delegiertenversammlung bestellt zur Leitung der laufenden Geschäfte auf drei Jahre einen Vorstand, bestehend aus fünf bis sieben Vorstandsmitgliedern. Das Präsidium (Präsident oder Co-Präsidium) wird von der Delegiertenversammlung aus der Mitte des Vorstandes gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Artikel 7

Der Vorstand verwaltet die Angelegenheiten des Verbandes. Er vollzieht die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und nimmt von den Vereinen Vorschläge zur Prüfung, zur Behandlung und eventuellen Weiterleitung entgegen. Er legt alljährlich Rechenschaft ab über seine Tätigkeit und Rechnung. Die verbindliche Unterschrift führen Präsident, Co-Präsident und der Aktuar. Bei wichtigen Angelegenheiten unterzeichnet ein Präsident (im Verhinderungsfalle der Kassier) mit dem Aktuar kollektiv.

Artikel 8

Das Rechnungsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag (laut Artikel 5a) ist mit Beginn des Rechnungsjahres fällig. Wird derselbe bis zum 30. April nicht an den Kassier einbezahlt, so soll der säumige Verein gemahnt und der Betrag eventuell per Nachnahme erhoben werden. Der Jahresbeitrag der Sektion richtet sich nach der Mitgliederzahl am 31. Dezember des abgelaufenen Jahres. Mit Einsendung des Jahresbeitrages ist die Mitgliederzahl anzugeben. Beitragspflichtig sind sämtliche dem Verband angehörenden Vereine.

Artikel 9

Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet das Verbandsvermögen.

Artikel 10

Die Delegiertenentschädigung ist Sache jedes Verbandsvereins.
Der Vorstand des Kantonalverbandes wird für seine Auslagen entschädigt: Bahnbillet 2. Klasse und pro Sitzung eine Entschädigung gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung.

Allgemeines

Artikel 11

Zur Auflösung des Kantonalverbandes ist die Zweidrittelsmehrheit der an der Versammlung anwesenden Stimmen erforderlich, desgleichen für eine Revision der Statuten. Die Delegiertenversammlung beschliesst bei Auflösung des Verbandes über die Verwendung eines allfälligen Verbandsvermögens.

Anträge zur Auflösung des Verbandes oder Statutenrevisionen müssen mindestens zwei Monate vor der Delegiertenversammlung dem Vorstande schriftlich eingerichtet werden.





Genehmigt von der Delegiertenversammlung in Altstätten am 11. April 2008.

Präsident: Roland Weber
Aktuar: Daniel Landis